Schreibt eine Gebietskörperschaft eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen aus, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein (14.6.2023 – 4 Sa 123 öD/22, PM vom 15.11.2023) bestätigt. Die beklagte Körperschaft hatte die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben und dabei ausschließlich die weibliche Form verwandt. …
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