Wer aufgrund eines Kontakts mit einem Coronainfizierten oder der Reiserückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäneanordnung seitens des Gesundheitsamts erhält, kann seine Arbeitsleistung – sofern er nicht die Möglichkeit einer Arbeit aus dem Home-Office hat – nicht erbringen. Nach dem Grundsatz “ohne Arbeit kein Lohn” entfällt in diesem Fall der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. …
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