Im Blickpunkt

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Abbildung 18

“Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.” Das hat der BFH laut seiner PM vom 16.3.2023 mit Urteil vom 6.12.2022 – IV R 21/19 – entschieden. Im Streitfall hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten seien in einer Betriebsvereinbarung geregelt gewesen. Die Höhe der Versorgungsleistungen habe sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer “Transformationstabelle” abzuleiten waren, ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts habe das FA die sog. Pensionsrückstellungen nicht anerkannt, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen gekommen sei. Auch der BFH habe den Vorbehalt als steuerschädlich angesehen. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei. – Diese Entscheidung thematisiert Veit in ihrem BB-Rechtsprechungs- und Verwaltungsreport zur Bilanzierung betrieblicher Altersversorgung auf S. 746 in diesem Heft. Der Volltext des Urteils ist unter dem am Ende des Aufsatzes angegebenen BB-Link abrufbar.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2023, 744