Das BetrVG legt fest, dass wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, zwar ein unentgeltliches Ehrenamt übernimmt, jedoch – freizustellende – Betriebsräte “wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden”, insbesondere nicht weniger verdienen dürfen “als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung”. …
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