Der 6. Strafsenat des BGH würdigte einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt strafrechtlich, hob Freisprüche des LG Braunschweig auf und verwies die Sache zurück (BGH, 10.1.2023 – 6 StR 133/22, PM Nr. 3/2023). Gegenstand des Urteils war die Gewährung von Arbeitsentgelten (Monatsentgelte und freiwillige Bonuszahlungen) an freigestellte Betriebsräte, welche die Zahlungen an die betriebsverfassungsrechtlich zutreffenden Vergleichsgruppen erheblich überstiegen. …
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