Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte – hier eine Unternehmensbewertung – löschen (OLG Frankfurt a. M., PM Nr. 45/2026 vom 8.9.2026). Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese – ggf. anonymisiert – dem Betroffenen zugänglich zu machen, …
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