Im Blickpunkt

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Abbildung 7

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (Drs. 20/552), wir berichteten in Heft 6 des BB, ließ nicht lange auf sich warten. Die Antwort (Drs. 20/655) datiert vom 11.2.2022. Die Bundesregierung berichtet, dass nach einem neuen Verteilungsmechanismus, der neben das bisherige System der internationalen Besteuerung tritt, den Marktstaaten künftig Besteuerungsrechte auf 25 % des Konzerngewinns zuerkannt werden, der eine Marge von 10 % übersteigt, sog. Residualgewinn, Amount A. Die Zuteilung des Residualgewinns erfolgt nur in den Staaten, in denen der Konzern einen Umsatz oberhalb von 1 Mio. Euro erwirtschaftet. Für wirtschaftlich schwächere Staaten liegt die Grenze bei 250 000 Euro. Auf die Typisierung von Schwellenwerten und Prozentsätzen hat die Bundesregierung keinen Einfluss genommen. Diese erfolgte im internationalen Konsens. Neu ist, dass die rechtssichere Administration und Durchsetzbarkeit der Säule 1 durch ein verpflichtendes, verbindliches Streitbeilegungsverfahren erreicht werden soll. Auch soll sowohl die Möglichkeit geschaffen werden, bestehende unilaterale Maßnahmen zurückzunehmen, als auch die Einführung unilateraler Maßnahmen zu verbieten. Rechtstechnisch umgesetzt wird die Säule 1 durch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag, sog. “Multilateral Convention”, MLC. Mitte des Jahres soll dieser unterschriftsreif sein, und die Regelungen am 1.1.2023 in Kraft treten. Die EU bereite derzeit einen Richtlinienentwurf für die Säule 1 vor. Ziel der internationalen Lösung ist die Vereinheitlichung des internationalen Steuerrechts und die Sicherstellung der angemessenen Besteuerung. Möge es gelingen!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2022, 469