Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Das Bundesjustizministerium hat am 9. Februar 2022 einen Referentenentwurf für ein “Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften” vorgelegt, der die dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung als vollwertige Alternative zur Präsenzversammlung im Aktiengesetz vorsieht. Aus Sicht des BDI fällt die Gesamtwürdigung des Referentenentwurfs positiv aus. “Die Unternehmen brauchen Regelungen für eine effiziente und rechtssichere Durchführung der Hauptversammlung, die Aktionäre wollen ihre Rechte gewahrt sehen”, sagte die BDI-Expertin Kerstin Lappe dem Handelsblatt (s. HB vom 8.2.2022). “Der Entwurf schafft aus Sicht des BDI einen sinnvollen Ansatz für einen Interessenausgleich für das Format einer virtuellen Hauptversammlung.” Anders der Fondsverband BVI, der die Stellung der Aktionäre in dem neuen Format geschmälert ansieht (s. FR vom 10.2.2022). “Das Verhindern eines lebendigen Dialogs zwischen Aktionären und Unternehmen ist eine Einschränkung der Aktionärsrechte”, kritisierte BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. Auch Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler von der Aktionärsvereinigung DSW sieht Nachbesserungsbedarf. Er beanstande vor allem, dass keine spontanen Wortmeldungen von Aktionären während der Versammlung mehr möglich seien. So werde ihnen das Recht genommen, etwa auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren (s. www.tagesschau.de vom 10.2.2022, Abruf: 24.2.2022). Über die Frage, ob der vorgelegte Referentenentwurf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Unternehmen an einer effizienten und rechtssicheren Durchführung einer Hauptversammlung einerseits und den Aktionärsinteressen andererseits schafft, plant der BDI am 29.3.2022 einen Webtalk (s. https://bdi.eu/termin/news/die-gesetzliche-ausgestaltung-der-virtuellen-hauptversammlung/ – Abruf: 24.2.2022). In dieser Ausgabe des Betriebs-Berater geben Drinhausen/Keinath einen Überblick über die vorgesehenen Neuregelungen, deren praktische Auswirkungen sowie Anregungen für mögliche Nachbesserungen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 449