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BayStMFLH: Erbschaftsteuerliche Nachteile für Landwirte bei Freiflächen-PV-Anlagen hemmen den Ausbau

„Elementarer Baustein der Energiewende ist eine Stromversorgung aus erneuerbaren Energien. Die Landwirtschaft leistet mit dem Bereitstellen von Flächen einen maßgeblichen Beitrag zu dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. Die drohende Erbschaftsteuerlast bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch ein wesentliches Hemmnis. Hier ist eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund dringend nötig.“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. „Bei Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen mit intensiver Landwirtschaft – so genannten ‚Agri-Photovoltaikanlagen‘ – fehlt eine gesetzliche Erbschaftsteuerregelung. Hier braucht es Rechtssicherheit für unsere heimische Landwirtschaft“, betont Füracker.

Die Errichtung von üblichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führt dazu, dass die Flächen für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfallen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird.

Bei so genannten Agri-Photovoltaikanlagen werden Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt. Beispielsweise können die Photovoltaikmodule auf entsprechend hohe Konstruktionen mit entsprechendem Abstand installiert werden, sodass eine ausreichende Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie eine benötigte Lichtverfügbarkeit gewährleistet sind. Modelle dieser Art können der Flächenkonkurrenz von Energiewende und Landwirtschaft Einhalt gebieten. Im Erbschaftsteuerrecht gibt es derzeit keine besondere gesetzliche Regelung zur erbschaftsteuerlichen Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen.

(Quelle: PM BayStMFLH Nr. 043 vom 18.2.2022)