Wirtschaftsverbände liefen Sturm, Wissenschaftler sprachen von einem Paradigmenwechsel – die Einführung des § 32f Abs. 3 GWB im Jahr 2023 hatte großes Aufsehen erregt. Gegenstand und Spezifikum des neuen Paragraphen ist, dass er – anders als Kartellverbot oder Verbot des Missbrauchs von Marktmacht – nicht an einen Normverstoß, sondern allein an eine Wettbewerbsstörung anknüpft.
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