Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25.6.2021 (BGBl. I, 2056) hat die Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, um die Steueroasen-Abwehrverordnung zu erlassen, § 3 Abs. 1 S. 1 StAbwG. Diese Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperativ sind. Voraussetzung ist, dass die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete in der von der Europäischen Union im Amtsblatt veröffentlichten EU-Liste aufgeführt sind. …
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