Nach Cum-Ex nun Cum-Cum? Bekanntlich lehnte das LG Wiesbaden mit Beschluss vom 12.2.2024 – 6 KLs 1141 Js 23920/12 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ab. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden war mit ihrer Anklageschrift gescheitert. Sie erhob Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. und begründete diese damit, dass die Verurteilung der Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich sei. …
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