Erwacht die qualifizierte elektronische Signatur aus dem Dornröschenschlaf?

Gemäß § 126a Abs. 1 BGB kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Formale Bedingung ist daher die sog. qualifizierte elektronische Signatur. Hierbei handelt es sich nach Art.…

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