Das BAG hat mit einem jüngst bekanntgemachten Urteil (14.9.2022 – 4 AZR 83/21, PM Nr. 37/22) entschieden, dass bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Überlassungshöchstdauer vereinbart werden kann, welche von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten abweicht. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. …
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