Im Blickpunkt

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Abbildung 21

Wiederum interessante Fragstellungen beim BAG: Kann der Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegenstehen und berechtigt dies den Arbeitgeber, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.5.2018 gültigen Fassung (a. F.) zu widerrufen? Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats. Er wurde von der Beklagten und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers am 1.12.2017 wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung und beriefen den Kläger vorsorglich als Datenschutzbeauftragten ab. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat des BAG erfolgreich. Der Widerruf der Bestellung war aus wichtigem Grund i. S. v. § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG a. F. i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Ein solcher liegt vor, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit i. S. v. § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG a. F. nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt ist, wie vorliegend, anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (PM Nr. 27/23 zu BAG, Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 383/19).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 1459