Mit Deutlichkeit hat das BVerfG in einem teilweise stattgebenden Kammerbeschluss entschieden, dass die Einhaltung der Schriftform kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG ist. Die Verselbständigung der Schriftform in der Rechtsprechung verstößt gegen die Rechtsprechung des BVerfG (27.5.2025 – 2 BvR 172/24, www.bundesverfassungsgericht.de). Beim Betriebsausgabenabzug kommt es auf die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung an.…
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