Notwendiger Bürokratieabbau in der Finanzberichterstattung: Nicht nur reden, sondern machen

Notwendiger Bürokratieabbau in der Finanzberichterstattung: Nicht nur reden, sondern machen

Abbildung 1

Wenn der Bürokratieabbau in der Finanzberichterstattung gelingen soll, muss das BMJV den Worten jetzt auch Taten folgen lassen.

Obwohl eigentlich alle unnötige Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen wollen, gelingt die Umsetzung (bislang) nicht. Der Befund ist wenig überraschend, wenn als (Haupt-)Ursachen für Bürokratie der Wunsch nach rechtlicher Gleichbehandlung, Risikominimierung und Kontrolle ausgemacht werden. Ohne ein wirksames Korrektiv können von Bürokratie als komplexem Phänomen allerdings Nebenwirkungen wie überbordende Vorschriften, Ineffizienzen und langwierige Entscheidungsprozesse ausgehen. Für die Wirtschaft ergeben sich besondere Belastungen durch die ausufernden Berichtspflichten. Für die Finanzberichterstattung geht es daher um das Finden eines gesunden Verhältnisses zwischen dem Erfüllungsaufwand der Unternehmen und dem Informationsbedarf der Adressaten. Den Handlungsdruck anerkennend hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Dezember 2025 und im Januar 2026 Verbände und Fachgremien in einem Workshop zur Diskussion von Möglichkeiten zum Bürokratierückbau in der Finanzberichterstattung aufgerufen, geliefert hat das BMJV allerdings noch nicht.

Klammert man die grundlegenden Anforderungen einer systematischen Digitalisierung und der Umsetzung eines “Once-only”-Prinzips zur Vermeidung von redundanter Informationsbereitstellung an die beteiligten Behörden aus, bleiben als Ansatzpunkte für das erforderliche Korrektiv in der Berichtspflicht die Frequenz, der Inhalt und Umfang, aber auch die Anzahl der geforderten Berichte.

In Europa sind die Anforderungen an die Frequenz der Unternehmensberichterstattung, die sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Börsensegment richtet, etabliert und aktuell auch akzeptiert. Anderes gilt in den United States of Amerika (USA), aktuell bestehen seitens der Securities and Exchange Commission (SEC) Überlegungen, die Vorgaben in zeitlicher Dimension zu reduzieren. Die aktuelle Diskussion über die notwendige Frequenz der Berichterstattung ist Beleg für die bestehende Herausforderung eines Bürokratieabbaus. Die Vorschläge der SEC richten sich ausschließlich an Unternehmen mit Sitz in den USA, die bislang verpflichtet sind, vierteljährlich einen 10-Q-Bericht, für den auch eine prüferische Durchsicht vorgegeben ist, einzureichen (“filing a form”). Künftig soll alternativ die Option bestehen, nur einen Halbjahresfinanzbericht als 10-S-Bericht einzureichen, Quartalsergebnisse können dann ohne die spezifischen Anforderungen über einen 8-K-Bericht, der keine falschen oder irreführenden Informationen enthalten darf, freiwillig bereitgestellt werden (“furnish a release”). Im Ergebnis würde für Unternehmen mit Sitz in den USA die Möglichkeit zu einer reduzierten, gleichwohl aber noch entscheidungsrelevanten Kapitalmarktkommunikation bestehen, eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit effizienter Kapitalmärkte oder des Schutzes ergibt sich nicht. Der Rücklauf in der 60tägigen Kommentierungsfrist, die Ablehnungsquote in den mehr als 9 000 eingegangenen Reaktionen liegt bei 99 % (s. SEC Semi-Annual Reporting Proposal Tracker (S7-2026-15), https://tzachizach.github.io/sec-semi-annual-proposal-tracker/, Abruf: 13.7.2026), verdeutlicht allerdings das Dilemma: Wenn eine technokratische Erwartungshaltung dominiert, kann kein Bürokratieabbau gelingen.

In Europa und insbesondere Deutschland sollte sich der notwendige Bürokratieabbau für die Finanzberichterstattung auf den Inhalt und Umfang sowie die Anzahl der Berichte konzentrieren. Auf europäischer Ebene bietet sich insbesondere eine Bereinigung der Datenpunkte für die Nachhaltigkeitsberichte, aber auch eine Abschaffung der Verpflichtung zur maschinenlesbaren Auszeichnung von Finanzdaten (European Single Electronic Format [ESEF] Tagging) an. Das größte Potential für einen spürbaren Bürokratieabbau bieten die derzeit (noch) bestehenden Anforderungen in Deutschland: Es gibt aktuell – mit einer steigenden Tendenz – zu viele Berichte (etwa betreffend die Entgelttransparenz, Ertragsteuerinformationen, Vergütung etc.), die neben der eigentlichen Finanzberichterstattung bereitzustellen sind. Eine konsequente Verfolgung des “Once-Only”-Prinzips auch in Bezug auf die Bündelung von Informationen in weniger Berichten auf Unternehmensseite Ressourcen einsparen. Die größte Entlastung für die Unternehmen kann aber durch eine konsequente Bereinigung des Inhalts und Umfangs der Berichtspflichten erreicht werden. So sehen sich Unternehmen mit der Verpflichtung zur Aufnahme von seitenlangen Erläuterungen im Anhang der offenzulegenden Abschlüsse konfrontiert, die für Investoren oder die Öffentlichkeit jedenfalls zum Teil keine bzw. kaum Relevanz besitzen. Lediglich aus der Historie fortgeführte sowie rein formale Angabepflichten sind im Interesse einer Entlastung zu streichen. Konkrete Vorschläge für einen Bürokratieabbau in der Finanzberichterstattung sind von Fachgremien, bspw. dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeitet worden (https://www.drsc.de/news/drsc-unterbreitet-vorschlaege-zum-buerokratierueckbau-in-der-finanzberichterstattung/ und https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Trendwatch/IDW-Positionspapier-Entbuerokratisierung-F-2.pdf, Abruf: 13.7.2026) und können als Ausgangspunkt für eine Bereinigung des Handelsgesetzbuches herangezogen werden. Wenn man dann schon mal dabei ist, kann man auch an das EGHGB Hand anlegen, die Übergangsvorschrift für bestimmte Pensionsverpflichtungen in Art. 28 EGHGB ist nicht (mehr) nötig. Wenn mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus tatsächlich eine spürbare Entlastung der Unternehmen gewollt ist, die Ankündigung also kein bloßes Lippenbekenntnis bleiben soll, bedarf es einer umfassenden Reform der Anforderungen an die Finanzberichterstattung. Mit einem kosmetischen Eingriff in die massive Überregulierung ist es nicht getan. Für alle künftigen Gesetzesanpassungen ist ein Schutz der Unternehmen durch ein Gold-Plating-Verbot für die Umsetzung von europäischen Richtlinien erforderlich.

Dr. Jens
Freiberg, WP
, ist Mitglied des Vorstands der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Mitglied im Beirat des “Betriebs-Berater”.

Freiberg, BB 2026, Heft 34, Umschlagteil, I