Im Blickpunkt

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Abbildung 6

Mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes für 2024 sind Pläne des Bundesfinanzministeriums bekannt geworden, die Eingang in einen Referentenentwurf unter dem sperrigen Titel “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” gefunden haben. Dabei handelt es sich um die verschiedensten Einzelmaßnahmen. Die wichtigsten in Kürze: Die angekündigte Prämie für Klimaschutzinvestitionen soll für die Jahre 2024–2027 umgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage soll auf maximal 12 Mio. Euro verdreifacht werden. Ferner sollen in die Zulage auch die im FuE-Vorhaben verwendeten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden. Der Ansatz der Aufwendungen für Auftragsforschung soll auf 70 % angehoben werden. Zukünftig soll der Verlustrücktrag für drei Jahre dauerhaft von 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) statthaft sein. Für die Jahre 2024–2027 soll der Verlustvortrag uneingeschränkt möglich sein, was zur vorübergehenden Aussetzung der Mindestbesteuerung führt. Auch bei der Gewerbesteuer soll die Verlustnutzung auf gleiche Weise möglich sein. Die GWG-Grenze soll auf 1 000 Euro, die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf 50 % angehoben werden. Das Optionsmodell (§ 1a KStG) soll auf alle Personengesellschaften, damit auch GbRs, ausgeweitet werden. Bei der Zinsschranke ist die Streichung der Konzernklausel und der Escape-Klausel für Eigenkapital vorgesehen. Die derzeitige Freigrenze von 3 Mio. Euro soll in einen Freibetrag umgewandelt werden. Außerdem ist eine Zinshöhenschranke geplant, die zur Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwendungen führt, wenn der vereinbarte Zinssatz für Darlehen zwischen nahestehenden Personen den gesetzlich definierten Höchstzinssatz übersteigt. Die Maßnahmen sollen zu einer Entlastung von ca. 6 Mrd. Euro führen. Den Einzelmaßnahmen soll die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. Aber wäre es nicht hilfreicher, wenn sich die Politik zu einer Reform der Unternehmensbesteuerung als Gesamtkonzept durchringen könnte? Mal sehen, was von den Maßnahmen nach der Ressortabstimmung den Weg in das Bundesgesetzblatt findet.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 1685