Im Blickpunkt

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Abbildung 18

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat seine Eingabe zu den am 9.6.2023 veröffentlichten Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die EU-Kommission übermittelt. Bereits im Vorfeld, so die PM des IDW vom 7.7.2023, hat das IDW die erreichten Erleichterungen begrüßt, allerdings auch weitere Vereinfachungen angeregt. In den letzten Tagen seien deutliche Stimmen vernehmbar, die erreichten Erleichterungen wieder zurückzunehmen. Im Vergleich zu den von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an die EU-Kommission übermittelten Entwürfen habe die Kommission deutliche Erleichterungen in den ESRS vorgesehen und diese am 9. 6.2023 mit kurzer Frist zur Diskussion gestellt. Die Erleichterungen beträfen v. a. 1. einen grundsätzlichen Wesentlichkeitsvorbehalt statt zwingender Detailangaben, 2. die schrittweise Einführung einzelner Angaben, sowie 3. die ausgeweitete Möglichkeit freiwilliger Angaben. In den letzten Wochen werde vermehrt Kritik an den vorgesehenen Erleichterungen laut und die Kommission aufgefordert, wieder zu einem (umfangreichen) Katalog von Pflichtangaben zurückzukehren. Der allgemeine Wesentlichkeitsvorbehalt würde dann wieder entfallen. Hintergrund seien Widersprüche in der europäischen Regelungsmechanik: Nach aktuellem Stand fordere die Offenlegungsverordnung von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Informationen, die auf der Berichterstattung anderer Unternehmen nach den ESRS aufbauen. Sollten bestimmte Informationen von diesen Unternehmen der Realwirtschaft nach den ESRS nicht berichtet werden, da sie für das jeweilige Unternehmen nicht wesentlich sind, seien die Berichtspflichten nicht mehr kompatibel. Das IDW plädiere dafür, diese beizubehalten und weiterzuentwickeln, etwa durch Etablierung einer Generalnorm. Auch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat Stellung genommen. In seiner unter www.drsc.de abrufbaren Stellungnahme kritisiert es u. a. die fehlende Verknüpfung mit den Berichtsplichten von Finanzmarktteilnehmern gem. der Sustainable Finance Disclosure Regulation (VO (EU) 2019/2088). Es betont außerdem die Notwendigkeit der Anschlussfähigkeit der ESRS an die IFRS Sustainability Reporting Standards, insbesondere in Bezug auf den Gegenstand der finanziellen Wesentlichkeit. Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf den Vorschlag der KOM zur ausschließlichen Brutto-Darstellung bei der Angabe erwarteter finanzieller Effekte aus umweltbezogenen Risiken und Chancen.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2023, 1705