Im Blickpunkt

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Abbildung 25

Vorabentscheidung über den Rechtsweg: Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat gegen seinen ehemaligen Direktor eine Klage auf Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin erhoben. Vorausgegangen war die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Direktors. Das VZB hatte ihm vorgeworfen, er habe seine Position zur eigenen Bereicherung und zum erheblichen finanziellen Schaden des VZB missbraucht. Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam erachtet und die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bestätigt (ArbG Berlin, Urteil vom 30.1.2026 – 21 Ca 13264/25, PM Nr. 05/26 vom 3.2.2026). Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 SLa 313/26) eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit der nunmehr vorliegenden Klage verlangt das VZB von dem Direktor Schadensersatz im Umfang von etwa 50 Mio. Euro. Die bei dem ArbG Berlin erhobene Klage war zuletzt zur Verhandlung im Gütetermin auf Freitag, den 10.7.2026 terminiert. Diesen Termin hat das ArbG Berlin am 9.7.2026 aufgehoben, nachdem das VZB selbst am Tag zuvor den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin II beantragt hat. Im Hinblick darauf soll vorab über die Frage des zuständigen Gerichts und des zulässigen Rechtswegs entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Kammer des ArbG Berlin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (ArbG Berlin – 56 Ca 5895/26, PM Nr. 25/26 vom 9.7.2026).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 1713