Im Blickpunkt
Am 25.6.2026 überwies der Deutsche Bundestag den “Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen” an den Finanzausschuss zur alleinigen Beratung (Drs. 21/6497). Mit dem Gesetz soll die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15.1.2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen umgesetzt werden. GloBe-Informationen sind Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. Der Mindeststeuer-Bericht ist nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen ist, abzugeben, sondern nur zentral, in der Regel bei der zuständigen Behörde des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft. Damit alle Finanzbehörden die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang erhalten, ist ein automatischer Informationsaustausch vorgesehen. Die Behörden sollen Zugang zu den Informationen der Unternehmensgruppe erhalten und es soll gewährleistet werden, dass multiple Abgabeverpflichtungen mehrerer steuerpflichtiger Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden. Damit zwei Vertragsstaaten automatisch Informationen austauschen, ist es erforderlich, dass beide Staaten sämtliche Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an den Datenschutz. Hierbei kommt § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung i. V. m. Art. 22 des Übereinkommens vom 25.1.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015, 966, 967) besondere Bedeutung zu, weil er den Rahmen des Datenaustauschs im Lichte des Datenschutzes konkretisiert. Weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Rahmen des Informationsaustauschs werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. Ferner werden die übermittelten Daten nicht veröffentlicht. Nur die Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets haben Zugang zu den Daten. Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzes in unveränderter Fassung.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2026, 1685
