Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Nach kontroversen Diskussionen konnten sich die Beteiligten im Vermittlungsausschuss auf die Einführung des Bürgergeldes als Hartz-IV-Nachfolger einigen. Die neue Grundsicherung kann somit als ein zentrales Vorhaben der Ampel-Koalition zum 1.1.2023 in Kraft treten. Bundeskanzler Olaf Scholz bezeichnet die Einführung des Bürgergeldes als “Meilenstein der Sozialpolitik in Deutschland”, mit der “Menschen, die in Not geraten sind, verlässlich und unbürokratischer als im Hartz-IV-System” abgesichert werden sollen. Die Unionsparteien sahen hingegen durch die ursprünglichen Reforminhalte das Prinzip von “Fördern und Fordern” als nicht mehr gewahrt an, was sich in den novellierten Beschlüssen wiederfindet. Entgegen der ursprünglichen Entwürfe der Regierung fällt eine Vertrauenszeit weg, so dass Sanktionen beim Leistungsbezug – Kürzung um bis zu 30 % – umfassend vom ersten Tag an möglich sein sollen. Auch beim vorgesehenen Schonvermögen, das beim Bezug des Bürgergeldes unangetastet bleibt, gibt es deutliche Änderungen. Es wird beim eigentlichen Leistungsbezieher auf 40 000 Euro verringert – bei jedem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf bis zu 15 000 Euro. Geschont werden Vermögensreserven nun auch nur noch im ersten Jahr des Leistungsbezugs. Analog gilt diese Frist für die Angemessenheit der Wohnung. Angesichts der hohen Inflation hatte sich auch die Union nicht gegen die Anhebung der Regelsätze gestemmt, beispielsweise für alleinstehende Erwachsene von derzeit 449 auf 502 Euro pro Monat. Im weiteren Verlauf werden überdies die Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert. Wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 % angehoben. Die Reaktionen auf die Reformvorhaben sind erwartungsgemäß weit, von “bestenfalls eine Novellierung” bis hin zu “Sternstunde der Demokratie”. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob der eigentliche Sinn und Zweck des Bürgergeldes, die Unterstützung von Betroffenen hin zu einer auskömmlichen Beschäftigung, durch dessen Einführung erreicht werden kann.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 2867