Im Blickpunkt

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Abbildung 14

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25.6.2021 (BGBl. I, 2056) hat die Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, um die Steueroasen-Abwehrverordnung zu erlassen, § 3 Abs. 1 S. 1 StAbwG. Diese Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperativ sind. Voraussetzung ist, dass die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete in der von der Europäischen Union im Amtsblatt veröffentlichten EU-Liste aufgeführt sind. Diese Liste wird zweimal im Jahr aktualisiert, zuletzt im Oktober 2022. Neu in der Rubrik Nullsatzjurisdiktionen, d. h. Länder und Gebiete, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von nahezu null Prozent erheben, wurden die Länder Anguilla, Bahamas sowie Turks- und Caicosinseln aufgenommen. Konkret geht es um den Vorwurf, dass diese Länder Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, in dem die erforderlichen Maßnahmen unterlassen werden, um sicherzustellen, dass kein unfairer Steuerwettbewerb i. S. d. § 5 Abs. 2 StAbwG erfüllt wird, begünstigen. Die bereits auf der Liste stehenden Staaten sind Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanatu.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2022, 2646