Im Blickpunkt

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Abbildung 23

Freelancer, ja oder nein? Der 8. Senat des Hessischen LSG entschied gemäß einer PM vom 3.11.2022, dass ein Pilot ohne eigenes Flugzeug abhängig beschäftigt ist. Es bestehe kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz, denen jeweils keine Betriebsmittel zur Verfügung stünden, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden (Urteil v. 29.9.2022 – L 8 BA 65/21). Ein Pilot war für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 € vergütet. Der Flugzeugführer und das Unternehmen beantragten bei der Rentenversicherung die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Flugzeugführers. Die Rentenversicherung beschied ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Senat gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens und dessen Ordnung eingegliedert. Wesentlich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an. Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Maßnahmen/Dienstleistungen für die Fluggäste zu veranlassen. Er habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Es sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend in einem abgeschlossenen Rahmen-Dienstvertrag. Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Die Revision ist zugelassen, was gerade mit Blick auf die Begründung der Entscheidung des BSG, Urteil v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, insbesondere Rn. 36 ff., interessant ist.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 2675