Auch geringfügige Überschreitungen der höchsten tariflichen Vergütung genügen, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu begründen, so urteilte der Fünfte Senat des BAG am 23.10.2024 (5 AZR 82/24, PM Nr. 27/24 vom 23.10.2024). Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich die Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, …
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