Im Blickpunkt

Arbeitgeber haben sich bei Massenentlassungen insbesondere mit den formalen Anforderungen der Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit auseinanderzusetzen, da ein Verstoß etwa gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG an die Agentur zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt. Bisher nahm das BAG grundsätzlich an, dass Verstöße gegen die den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Massenentlassungen treffenden Pflichten zur Nichtigkeit der folgenden Entlassung i.…

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ArbG Hildesheim: In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 […]

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