Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Die EU-Kommission hat am 24.6.2026 ein Omnibus-Paket zur Vereinfachung der direkten Unternehmensbesteuerung vorgelegt (COM(2026) 560). Das Paket entschlackt sechs Richtlinien, beseitigt Überschneidungen mit der Säule-2-Mindestbesteuerung und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit – ohne das Schutzniveau gegen Steuervermeidung zu senken. Aus Sicht der Kommission steht der Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie nicht mehr vollständig im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen des Gesellschaftsrechts der EU. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen sind vom Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie nicht erfasst. Damit die Richtlinie wieder ihren Zweck erfüllen kann, sollen die Begriffe “vereinfachte Fusion” und “Ausgliederung” an das reformierte Gesellschaftsrecht angeglichen werden. Künftig fällt zudem die Sitzverlegung eines Unternehmens unter die Richtlinie. Im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie wird der Zugang zur Quellensteuerbefreiung vereinfacht werden. Der sachliche Anwendungsbereich soll dadurch erweitert werden, indem die Mindestbeteiligungsquote entfällt. Auch Pensionsfonds werden künftig in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Im Zusammenhang mit der Änderung der Richtline über Zinsen und Lizenzgebühren entfällt das Vorabgenehmigungsverfahren. Die Kostenabzugsbeschränkung greift nur noch ab einer Beteiligung von 10 %. Bestimmte FuE-Ausgaben werden als vollständige Abschreibung in die ATAD-Richtlinie einbezogen und ein EU-weiter Freibetrag für diese Ausgaben ist vorgesehen. Auch die Berechnung des EBITDA wird so verändert, dass die FuE-Ausgaben diesen nicht beeinflussen. Bei der Zinsschranke ist geplant, den EBITDA-Betrag von 30 % verbindlich vorzuschreiben. Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit genommen, niedrigere Schwellenwerte festzulegen. Zudem ist ein Safe-Harbour von 3 Mio. Euro mit Inflationsindexierung vorgesehen. Im Rahmen des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten – DRM-Richtlinie – ist eine Verpflichtung vorgesehen, nach der die beteiligten Finanzverwaltungen beim Scheitern von Einigungen, den Steuerpflichtigen unverzüglich zu informieren haben. Das Beschwerdeverfahren soll gestrafft werden und ein sog. 30-Tage-Fenster ersetzt das unklare Kriterium “gleichzeitig”. Die EU-Kommission sieht Einsparungen bei den Befolgungskosten von ca. 6,6 Mrd. Euro jährlich und positive BIP-Effekte. Mal sehen, was aus diesen Vorschlägen wird.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 2069