Im Blickpunkt

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Abbildung 6

Der EuGH hat am 4.6.2026 – Rs. C-837/24, “Nova Iberomoldes” entschieden, dass eine nationale Steuer auf entgeltliche Grundstücksübertragungen nicht auf Vorgänge ausgeweitet werden darf, die unionsrechtlich als Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme nach der Richtlinie 2008/7/EG geschützt sind. Die Entscheidung erging zur portugiesischen “Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien” (“Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis”, kurz IMT). Die Bundesregierung beteiligte sich am Verfahren und argumentierte, dass ein Anteilserwerb an grundbesitzenden Gesellschaften “wirtschaftlich” wie ein Grundstückserwerb zu behandeln sei. Der EuGH ließ diese Argumentation nicht gelten und wies sie zurück, weil weder rechtlich noch tatsächlich ein Eigentumswechsel vorliege. Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, Drs. 21/7409 zu den Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 “Nova Iberomoldes” für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht bleibt die Antwort der Bundesregierung vage (Drs. 21/7608). Die Bundesregierung führt aus, dass sich “umfassend” mit den Entscheidungsgründen befasst werde. Diese Prüfung dauere aber noch an. Konkrete Angaben zu Beginn, Prüfauftrag oder Zwischenergebnissen – etwa zu § 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a oder § 6a GrEStG – fehlen vollständig. Bemerkenswert ist zudem die Verteidigungslinie: Das Urteil betreffe nur die portugiesische Immobiliensteuer und habe “keine unmittelbaren Auswirkungen” auf die deutsche Grunderwerbsteuer. Das wirkt wenig überzeugend. Zudem ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 8/23 bereits ein Revisionsverfahren anhängig, das exakt die Europarechtskonformität von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG mit derselben Richtlinie klären soll. Die Parallele liegt also auf der Hand. Angesichts eines monatlichen Grunderwerbsteueraufkommens von rund 1,3 Mrd. Euro und der Tatsache, dass die fiskalischen Risiken bei den Ländern, die rechtliche Anpassungsverantwortung aber beim Bund liegt, wäre mehr Transparenz über den Prüfstand angebracht. So entsteht der Eindruck, das Ministerium wolle die Klärung lieber dem BFH überlassen, statt selbst aktiv zu werden.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 2005