Der Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle: Zwischen Effektivität, Effizienz und Rechtssicherheit
Zwischen Entlastung und Ausweitung der Fusionskontrolle sowie gleichzeitiger Steigerung der Rechtssicherheit – ein ambitioniertes, aber nicht durchgängig widerspruchsfreies Konzept.
Zwischen der Veröffentlichung des Referentenentwurfs Anfang Juni 2026 und der Verabschiedung des Regierungsentwurfs Mitte Juli 2026 lagen nur wenige Wochen – ein für den deutschen Gesetzgebungsprozess bemerkenswertes Tempo, das den Anspruch der Bundesregierung unterstreicht, die 12. GWB-Novelle noch in diesem Jahr in Kraft zu setzen. Erklärte Leitmotive der Überarbeitung sind die Sicherstellung der “effektiven Anwendung des Kartellrechts”, eine “schnellere und effizientere” Ausgestaltung sämtlicher Verfahren und eine höhere Rechtssicherheit.
Ob es dem deutschen Kartellrecht bislang an Effektivität mangelt, darf dahingestellt bleiben. Jedenfalls identifiziert die Bundesregierung entsprechende Effektivitätspotenziale insbesondere in der Fusionskontrolle und bei der Anwendung des Kartellverbots im Bereich der öffentlichen Vergabe. Konsequenterweise stehen diese beiden Bereiche bei der Überarbeitung des GWB im Mittelpunkt:
Ein Kernstück des Regierungsentwurfs ist die Überarbeitung der formellen Fusionskontrolle: So sollen zum einen sämtliche Umsatzschwellen des § 35 GWB um bis zu 50 % angehoben werden, um Unternehmen und Kartellbehörde von einer – von der Bundesregierung – als zu hoch empfundenen Zahl anmeldepflichtiger Zusammenschlussvorhaben zu entlasten. Bemerkenswert an der geplanten Anhebung ist, dass jedenfalls das Bundeskartellamt kein entsprechendes Entlastungsbedürfnis formuliert hatte bzw. im Gegenteil befürchtet, dass insbesondere auf lokalen Märkten wettbewerblich relevante Zusammenschlüsse künftig nicht mehr geprüft werden könnten. Ob dieser Einwand durchgreifend ist, darf angesichts der moderaten Erhöhung der hierfür maßgeblichen zweiten Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro bezweifelt werden.
Zum anderen soll auch die Transaktionswertschwelle in § 35 Abs. 1a GWB grundlegend überarbeitet werden. Künftig soll diese gleichrangig neben die “klassische” Umsatzschwelle gestellt werden, mit dem Ziel, sog. Killer Acquisitions – Übernahmen wettbewerblich bedeutsamer, aber (noch) umsatzschwacher Zielunternehmen, insbesondere aus den Bereichen digitale Märkte und Pharma – zuverlässiger zu erfassen. Dazu soll in Zukunft bereits eine voraussichtlich erhebliche Inlandstätigkeit des Zielunternehmens genügen. Insbesondere dieses unbestimmte Tatbestandsmerkmal wird in der fusionskontrollrechtlichen Praxis – auch trotz der Auslegungshinweise in der RegE-Begründung – noch für einiges Kopfzerbrechen sorgen. Dies gilt auch für die geplante Einführung eines vorgeschalteten Anzeigeverfahrens, eine sog. “Phase 0”, für die Transaktionsschwelle. Nach erheblicher Kritik an der im Referentenentwurf noch enthaltenen Pflicht zur Durchführung des Anzeigeverfahrens, ruderten die RegE-Verfasser zurück und gestalteten die “Phase 0” im Regierungsentwurf optional aus.
Bemerkenswert in der Überarbeitung der fusionskontrollrechtlichen Vorschriften ist das Verhältnis der beiden Reformelemente zueinander: Während die Anhebung der Umsatzschwellen den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle verengt, erweitert die Neufassung der Transaktionswertschwelle ihn gezielt. Der Gesetzgeber versucht dabei, die angestrebten Zielsetzungen der Überarbeitung innerhalb eines Regelungskomplexes in Einklang zu bringen. Ob dies gelingt, wird sich erst in der Praxis zeigen.
Mit der Einführung eines Vergabescreenings nach § 32h GWB-RegE soll das Bundeskartellamt erstmals die Befugnis erhalten, Vergabedaten aus dem Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig – auch unter Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) – auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kartellverbot durch Submissionsabsprachen auszuwerten. Vergleichbare Instrumente existieren bereits in Spanien und Dänemark. Die fünfjährige Speicherfrist ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf sowie die Zweckbindung der Datenauswertung stellen gewisse Schutzmechanismen dar; ob sie den mit einer verdachtsunabhängigen Datenauswertung verbundenen Bedenken hinreichend Rechnung tragen, wird die praktische Anwendung zeigen müssen.
Über die erklärten Schwerpunkte hinaus enthält der Entwurf eine Vielzahl weiterer Änderungen: Die Befristung der Amtszeit der Präsidentschaft des Bundeskartellamts auf acht Jahre, die Rücknahme der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Beschränkung der Drittbeschwerdebefugnis gegen die Ministererlaubnis sowie die begrüßenswerte Ausweitung des Anspruchs auf ein Negativ-Attest für vertikale Kooperationen. Nicht unerwähnt bleiben soll die “Modernisierung” des Gebührenrahmens für Verfahren vor den Kartellbehörden und Vergabekammern, die teilweise zu einer Verdreißigfachung der bisherigen Verfahrensgebühren führt. Weitere Änderungen betreffen die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht, Kooperationen im Medienbereich, die Wiedereinführung erweiterter Drittbeschwerderechte gegen die Ministererlaubnis und die Abschaffung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Als Fazit bleibt: Insgesamt handelt es sich um einen ambitionierten Gesetzesentwurf, der eine Gratwanderung zwischen den erklärten Zielsetzungen vollführt und diese nicht durchgängig widerspruchsfrei miteinander in Einklang bringt. Nun bleibt abzuwarten, welche geplanten Änderungen den weiteren Gesetzgebungsprozess unverändert überstehen bzw. ob weitere Verschärfungen oder Entlastungen hinzukommen.
Peter
Giese
, RA, ist Principal Counsel bei der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle. Er berät seit vielen Jahren Unternehmen, Vorstände und Geschäftsführer zu allen Fragen des EU- und deutschen Kartellrechts. Er verteidigt regelmäßig Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren gegenüber den deutschen und EU-Kartellbehörden und Gerichten.
Giese, BB 2026, Heft 35, Umschlagteil, I
