Im Blickpunkt
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (so BAG, Urteil vom 18.6.2026 – 2 AZR 213/25, PM Nr. 25/26). Der seit dem 1.7.2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.7.2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11.7.2024 und dem 10.7.2027 Elternzeit. Im vom Kläger als “2. Abschnitt” bezeichneten Zeitraum vom 11.11.2024 bis 10.7.2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1.8.2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 S. 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9.10.2024 ordentlich zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit seiner gegen die Kündigung gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11.11.2024 Elternzeit verlangt habe. ArbG und LAG haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewähre denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginne grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kenne das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG könne jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen und dies auch verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BEEG folge, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspreche auch dem Gesetzeszweck. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder in einem Schreiben für mehrere Zeitabschnitte.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht
BB 2026, 1587
