Im Blickpunkt
Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland vom 10.6.2026). Der Kodex sei freiwillig und enthalte praktische Maßnahmen, die Anbietern und Nutzern generativer Systeme künstlicher Intelligenz (KI) dabei helfen sollen, die Transparenzpflichten des KI-Gesetzes zu erfüllen. Sie gelten ab dem 2.8.2026. Ab diesem Zeitpunkt schreibe das KI-Gesetz in wichtigen Fällen eine eindeutige Kennzeichnung vor. Deepfakes und KI-generierte oder mithilfe von KI bearbeitete Texte, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Nutzer müssen zudem darüber informiert werden, wenn sie mit einem interaktiven KI-System, wie beispielsweise einem Chatbot, interagieren. Diese Transparenzanforderungen helfen den Menschen dabei, zu erkennen, wann Inhalte durch KI generiert oder verändert wurden. Das verringere das Risiko von Täuschung und Manipulation. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: “Die Europäerinnen und Europäer haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob das, was sie sehen, hören oder lesen, von KI erstellt oder verändert wurde, insbesondere wenn solche Inhalte die öffentliche Debatte beeinflussen können. Durch Transparenz schaffen wir Vertrauen. Dieser Verhaltenskodex bietet KI-Anbietern und -Anwendern eine klare und praktische Möglichkeit, KI-generierte Inhalte und Deepfakes im Einklang mit den Bestimmungen des KI-Gesetzes zu kennzeichnen, die ab dem 2. August gelten. Ich fordere sie auf, sich an den Kodex zu halten und bei der Entwicklung und dem Einsatz verantwortungsvoller und vertrauenswürdiger KI eine Vorreiterrolle zu übernehmen.” Der Kodex stehe nun zur Unterzeichnung bereit. Die Kommission lade alle Anbieter und Betreiber zur Unterzeichnung ein. Der Kodex werde durch Leitlinien der Kommission ergänzt.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht
BB 2026, 1473
