Die EU harmonisiert das Insolvenzrecht – zumindest punktuell
Die EU-Richtlinie will das Insolvenzrecht europäischer machen, ohne es jedoch substanziell zu vereinheitlichen.
Der Weg zur europäischen Insolvenzrechtsangleichung ist um ein entscheidendes Kapitel reicher. Mit der Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung zentraler Aspekte des Insolvenzrechts ist am 21.4.2026 ein Rechtsakt in Kraft getreten, dessen Inhalt stets als politisch ambitioniert und dogmatisch kaum greifbar galt: Die (teilweise) Vereinheitlichung des Insolvenzrechts. Die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, haben nun Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie bis zum 22.1.2029 in nationales Recht umzusetzen.
Der bisherige Weg hierher war von intensiven Abstimmungen und Konsultationen geprägt. Die Europäische Kommission legte bereits im Dezember 2022 einen ersten Entwurf der EU-Richtlinie vor. Im Anschluss begann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, welches kürzlich erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Das übergeordnete Ziel des Vorhabens ist klar: Die Unterschiede nationaler Insolvenzregime sollen zumindest in zentralen Bereichen verringert werden, um grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Kapitalmarktunion (weiter) voranzubringen und wettbewerbsfähig zu machen. Dahinter steht eine ebenso einfache wie zutreffende Einsicht: Unterschiedliche nationale Insolvenzregime schaffen Unsicherheit, verteuern Finanzierungen und bremsen grenzüberschreitende Investitionen aus – und zwar genau dort, wo es am nötigsten ist: im Krisen- bzw. Insolvenzfall.
Mit der EU-Richtlinie setzt der Unionsgesetzgeber zwar nicht auf den ganz großen Wurf. Aber er setzt gezielte, punktuelle Maßnahmen und Änderungen um und zwar hinsichtlich Mindeststandards bei der Insolvenzanfechtung, der Aufspürung von Vermögen über Ländergrenzen hinweg, hinsichtlich eines Pre-pack-Verfahrens mit dem Ziel einer schnellen und unkomplizierten Veräußerung des insolventen Unternehmens, bei Organpflichten für Geschäftsleiter sowie einer stärkeren Gläubigerbeteiligung über Gläubigerausschüsse. All das sind Bausteine, die an neuralgischen Punkten des Insolvenzverfahrens ansetzen.
Gerade in den Mindeststandards liegt die Stärke der EU-Richtlinie – und ihre größte Schwäche zugleich. Der Unionsgesetzgeber schafft mit dem Rechtsakt zwar ein gemeinsames Gerüst mit reichlich Freiraum, aber leider kein einheitliches Bauwerk. Weitere wichtige Aspekte, wie beispielsweise die materiellen Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung bleiben bewusst unberührt. Gleiches gilt für die Rangfolge von Gläubigern oder die prozessuale Ausgestaltung von Insolvenzverfahren und zahlreiche weitere Themen. All das bleibt weiterhin national – und damit weiterhin systemprägend unterschiedlich.
Insbesondere aus deutscher Perspektive bedeutet die EU-Richtlinie keinen wirklichen Umbruch, sondern eher eine Bestätigung des bestehenden Systems. Viele Vorgaben – etwa zur Insolvenzanfechtung oder die Regelungen zur Gläubigerbeteiligung – sind dem deutschen Recht vertraut und offensichtlich als “Blaupause” entnommen. Gerade mit Blick auf die Regelungen zur Insolvenzanfechtung stellt sich die berechtigte Frage, ob eine Orientierung an der deutschen Rechtslage zielführend ist. Dem deutschen Insolvenzanfechtungsrecht wird – selbst von erfahrenen Praktikern – nicht selten vorgeworfen, übermäßig komplex und nur bedingt anwenderfreundlich und praxistauglich zu sein.
Doch auch das viel und intensiv diskutierte Pre-pack-Verfahren mit seiner Zweiteilung in eine Vorbereitungsphase, in dem das Unternehmen dem Markt angeboten werden soll, und eine Liquidationsphase, in der das Unternehmen dann verkauft und die Reste liquidiert werden, ist in Deutschland schon jetzt gelebte Realität. Bereits heute läuft ein typischer Verkaufsprozess – oft als übertragende Sanierung – im Wesentlichen so ab, wie es die EU-Richtlinie und das Pre-pack-Verfahren vorgeben: Gleich nach Insolvenzantragstellung beginnt der vorläufige Insolvenzverwalter (alternativ die vorläufige Eigenverwaltung unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters) regelmäßig mit der Investorensuche in einem geordneten, unabhängigen und fairen Prozess, oft mit Unterstützung von externen und qualifizierten M&A-Beratern. Der vorläufige Gläubigerausschuss beschließt, mit welchem/welchen Investor(en) final verhandelt wird. Der Kaufvertrag wird schließlich kurz vor Insolvenzeröffnung mit dem bevorzugten Investor endverhandelt und unmittelbar nach der Eröffnung unterzeichnet.
Und doch wäre es ein Fehler, die EU-Richtlinie allein an ihrem unmittelbaren Anpassungsbedarf zu messen. Ihr eigentlicher Wert liegt viel tiefer: Sie setzt erstmals unionsweit koordinierte Mindeststandards in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Kernbereich. Das schafft aus Sicht des Verfassers Vergleichbarkeit, erhöht Transparenz und – vielleicht am wichtigsten – stärkt das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kapitalmarktunion mit Blick auf grenzüberschreitende Insolvenzverfahren.
Die kommenden Jahre der nationalen Umsetzung werden zeigen, ob aus dieser Mindestharmonisierung tatsächlich die erhoffte funktionale Angleichung in der Kapitalmarktunion erwächst. Denn wie so oft im Unionsrecht entscheidet nicht der Normtext, sondern seine nationale Umsetzung und deren richtlinienkonforme Anwendung und Auslegung über den praktischen Erfolg.
Prof. Dr. Artur M.
Swierczok
, LL.M. (UCL), MSt. (Oxford), RA, Counsel, Kanzlei Baker & McKenzie, Frankfurt a. M. Bereich Restrukturierung & Insolvenz. Beratung deutscher und internationaler Unternehmen, Gesellschafter, Gläubiger und sonstige Stakeholder zu allen restrukturierungs- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Professor für Recht an der IU Internationale Hochschule.
Swierczok, BB 2026, Heft 26, Umschlagteil, I
