Ehegattensplitting abschaffen – eine gute Idee?

Ehegattensplitting abschaffen – eine gute Idee?

Abbildung 1

Ehegattensplitting – Grundsatzdiskussion nicht angezeigt

Seit 1958 gehört das Ehegattensplitting zu den zentralen Elementen des deutschen Einkommensteuerrechts. Das Ehegattensplitting verhindert, dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten diese stärker durch Einkommensteuer belastet werden als Alleinstehende. Die Einkünfte werden zunächst getrennt ermittelt, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abgezogen. Daraus ergibt sich das gemeinschaftlich zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer wird errechnet, indem der Steuerbetrag, der auf die Hälfte des zu versteuernden Einkommens entfällt, verdoppelt wird (§ 32a Abs. 5 EStG). Damit zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei der Einzelberechnung. Dies liegt am progressiven Einkommensteuertarif, weil durch das Halbieren beide Ehepartner in einen niedrigeren Steuersatz “fallen” und so weniger Steuern zahlen. Voraussetzung ist demnach ein unterschiedlich hohes Einkommen der Ehegatten.

Der Verlust an Einkommensteuer durch das Ehegattensplitting wird jährlich mit 25 Mrd. Euro beziffert. Dies weckt offensichtlich Begehrlichkeiten bei Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, der nun eine Reform fordert, wobei offen ist, wie weit diese gehen soll. Aber welche Folgen hätte eine Reform? Das Institut der deutschen Wirtschaft hat berechnet, wie sich eine Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting (Status quo) und mögliche Mehrbelastung durch Realsplitting, bei dem ein sog. Übertragungsbetrag in Höhe des Grundfreibetrags berücksichtigt wird (in Euro pro Jahr, nach Haushaltseinkommen), auswirkt. Danach zeigt sich folgendes Bild:

Abbildung 2

Bei gleichen Einkommen ändert sich dagegen nichts.

Die Berechnungen zeigen, dass ein Realsplitting zu einer deutlich höheren Steuerbelastung der Alleinverdiener-Haushalte führt. Bei Doppelverdienerhaushalten fällt der Effekt dagegen deutlich geringer aus.

Dieses Ergebnis spielt der Argumentation in die Hände, die im Ehegattensplitting ein strukturelles Hemmnis für Gleichstellung und Erwerbstätigkeit von Frauen sieht. So heißt es, dass die steuerlichen Anreize des Ehegattensplittings in Haushalten mit stark unterschiedlichen Einkommen die Teilzeitbeschäftigung fördern. Zuletzt kam die Bertelsmann Stiftung (Erwerbsbeteiligung von Frauen ab 45 Jahren – empirische Evidenz zum Einfluss finanzieller Anreize, 2026) zu dem Ergebnis, dass sich für 50 % der Teilzeitbeschäftigten, verheirateten Frauen zwischen 45 und 66 Jahren, eine Aufstockung der Arbeit finanziell nicht lohne, weil die Ausweitung der Mehrarbeit den Splittingvorteil mindere und vom Mehrverdienst netto weniger übrigbliebe.

Die Studie folgert aus der Abschaffung dieses Vorteils, mithin durch Abschaffung des Ehegattensplittings, dass sich die Erwerbsquote um ca. 1,5 % und die Anzahl der Arbeitsstunden um 5 % steigern ließen. Rechnerisch wären 175 000 Vollzeitstellen das Ergebnis. Statistisch ist das Ergebnis sicher korrekt. Aber gehorcht die Arbeitsverteilung der Statistik? Arbeit ist kein Kuchen, der auf verschiedene Weise verteilt werden kann. Insoweit fehlt Fantasie und Verstand, wie aus dieser Statistik ein Konzept wird. Wenn in der Alleinverdiener-Ehe die Steuererhöhung kompensiert werden soll, muss zwangsläufig die Erwerbstätigkeit ausgeweitet werden. Ob dies immer gelingen wird? Scheitert Mehrbeschäftigung nur am sog. “Lifestyle”? Sind die strukturellen Rahmenbedingungen wie Kinderbetreuung im Land so ausgestaltet, dass Erwerbsarbeit für beide Ehepartner möglich ist? Steht möglicherweise der progressive Steuertarif der Mehrarbeit im Wege, weil “wer mehr verdient, zahlt mehr” selbstverständlich auch bei Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, gilt. Verdient einer der Ehepartner oder beide mehr, steigt automatisch der durchschnittliche Steuersatz.

In jedem Falle lohnt sich ein Blick darauf, auf welche Steuerpflichtigen sich die 25 Mrd. Euro Splittingvorteil verteilen. Das Institut der deutschen Wirtschaft kommt zu dem Ergebnis, dass von diesem Betrag 90 % Ehepaaren mit Kindern zugutekommt. An Ehepaare mit minderjährigen Kindern in der Ausbildung gehen 2/3, während 1/3 auf Eltern mit erwachsenen Kindern entfällt. Auf Ehepaare ohne Kinder entfallen 9 %. Auf die Gruppe von 11,3 Mio. Familien, in denen beide Ehepartner Erwerbseinkommen beziehen, entfallen 63 % des Splittingvorteils, während der Vorteil von 37 % an die kleinere Gruppe von 2,2 Mio. der Haushalte mit nur einem verdienenden Ehepartner gehen.

Damit zeigt sich, dass die Zwei-Verdiener-Ehe der Normalfall ist und die Alleinverdiener-Ehe das Auslaufmodell. In der Zwei-Verdiener-Ehe behindert das Ehegattensplitting nicht die innereheliche Aufteilung von Arbeit und Betreuung, sondern fördert diese eher, z. B. durch die Anpassung der Arbeitszeit von beiden beschäftigten Ehepartnern wegen Kindererziehung oder Pflege.

Ob nach diesem Befund ein Grundsatzstreit über das Ehegattensplitting tunlich ist? Wohl kaum. Dies legt den Verdacht nahe, dass es dem Bundesfinanzminister womöglich gar nicht um diesen Grundsatzstreit geht, sondern einfach schlicht um mehr Steuereinnahmen. Ein fragwürdiger Weg, bedeutet er doch für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen eine merkliche Steuererhöhung. Die Abschaffung des Ehegattensplittings ist keine gute Idee!

Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.

Stahlschmidt, BB 2026, Heft 17, Umschlagteil, I