Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25
(Amtlicher Leitsatz)

