Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Daneben enthält das Steuerberatungsgesetz (StBerG) weitere Bestimmungen darüber, welche Personen und Vereinigungen berechtigt sind, in beschränktem Umfang geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Die Europäische Union hat in ihrem Aufforderungsschreiben im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien. Vor diesem Hintergrund will der Gesetzgeber die Regelungen zur beschränkt geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen neu fassen. Gleichzeitig soll die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen neu geordnet werden. Ferner sollen die Regelungen über die Lohnsteuerhilfevereine in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften neu strukturiert werden. Im StBerG soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Die Befugnis wird neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt. Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen wird aus dem bisherigen Regelungssystem herausgelöst und gesondert geregelt. Auch die Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände sowie Spediteure und sonstige Zollvertreter sollen unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen. Die Vorschrift über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen soll weitestgehend an die Regelung des § 6 RDG angeglichen werden, die für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten gilt. Damit will der Gesetzgeber ein kohärentes Regelungsgefüge schaffen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 1941