Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat festgestellt, dass die Meta Platforms, Inc. (vormals Facebook), ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit sind die Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht auf Meta anwendbar, die der deutsche Gesetzgeber Anfang 2021 eingeführt hat (s. PM BKartA vom 4.5.2922). Die neuen Regeln des § 19a GWB erlauben dem BKartA ein früheres und effektiveres Eingreifen gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das BKartA kann Unternehmen, deren überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb es festgestellt hat, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Die Entscheidung ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. In dieser Zeit unterliegt Meta der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das BKartA gemäß § 19a Abs. 2 GWB. In der Sachverständigenanhörung vor dem Wirtschaftsausschuss am 27.4.2022 über die Vereinbarkeit der Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act, DMA) mit dem nationalen GWB betonte Andreas Mundt, Präsident des BKartA, dass er es für wichtig halte, dass § 19a GWB auch nach der Einsetzung des DMA anwendbar bleibe, da es in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Verfahren gegeben habe, die für das DMA prägend gewesen seien (hib-Meldung Nr. 192 vom 27.4.2022). Er sieht den DMA und das GWB, dort insbesondere § 19a GWB, als “komplementäre Instrumente”. “Im Zusammenspiel mit dem DMA kann der Paragraf 19a gute Früchte tragen”, so Mundt.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 1025