Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Unter Berufung auf neue Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) zum Geldwäschegesetz der BaFin haben einige Kreditinstitute begonnen, Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. Zwar können berufsrechtlich die treuhänderisch von Anwälten verwalteten Fremdgelder laut § 4 BORA bis zu einem Betrag von 15.000 Euro auf einem Sammelanderkonto verwahrt werden, jedoch wurden in den AuAs die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert und die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2). Nach Ansicht von BRAK-Vizepräsidentin Paul sind die Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern auch problematisch (s. PM BRAK Nr. 1/2022 vom 1.2.2022). “Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!” Ferner moniert Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in den Anpassungsprozess. “. . . Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich!” Ob ihre in dieser Angelegenheit an das BMF, das BMJ, den BdB und die BaFin gerichteten Schreiben etwas bewirken, bleibt abzuwarten.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 321