Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Der Handelsverband Deutschland (HDE, vgl. PM vom 21.9.2026) unterstützt ausdrücklich aktuelle Bestrebungen der Regierungsfraktionen für eine Ergänzung des deutschen UWG. Ohne diese Anpassungen drohe die Vernichtung vieler einwandfreier Produkte in Deutschland, wenn die Verpackung nicht der am 27.9.2026 in Kraft tretenden europäischen Regulierung durch die sog. EmpCo-RL entspricht. Dabei gehe es vor allem um eine neue Regulierung zur Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen in der Werbung. Waren könnten nicht auf die Schnelle an die neuen Vorgaben angepasst werden, sie seien vielfach schon im vergangenen Jahr mit Werbeaussagen und Siegeln verbindlich geordert und produziert worden, die nun mit dem 27.9.2026 nicht mehr zulässig sind. Nach der nun geplanten Neuregelung sollen nur noch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, wenn diese unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen verhältnismäßig sind. “Nach unserer Einschätzung wird diese geplante Ergänzung des UWG eine formelle Übergangs- und Abverkaufsfrist zwar nicht ersetzen können, die Regelung hilft den betroffenen Unternehmen trotzdem enorm”, so der HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Unternehmen könnten dann im Streitfall darlegen, warum ein nicht mehr rechtskonformes Produkt immer noch angeboten wird, z. B. weil eine Änderung der Beschriftung oder der Etiketten nicht möglich war und ansonsten deshalb die Vernichtung großer Warenbestände erforderlich gewesen wäre. Laut BT-Tagesordnung findet am 24.9.2026 um 20:35 Uhr (nach Drucklegung dieses Heftes) im Plenum die 2./3. Lesung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts statt, im Zuge dessen auch die UWG-Anpassung erfolgen soll. Hierzu erklärt der Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Sebastian Steineke (vgl. PM CDU/CSU-Fraktion Bundestag vom 21.9.2026): “Damit bringen wir eine notwendige Anpassung auf den Weg. Niemand kann wollen, dass einwandfreie Produkte vernichtet werden, nur weil sich rechtliche Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ändern. Die geplante Regelung schafft einen dringend benötigten Handlungsspielraum. Unternehmen können im Einzelfall abwägen, ob ein Abverkauf trotz einer nicht vollständig angepassten Produktaufmachung vertretbar ist – insbesondere dann, wenn eine Änderung nicht mehr möglich wäre und andernfalls große Mengen einwandfreier Ware vernichtet werden müssten. Die Umsetzung von Nachhaltigkeitsvorgaben darf nicht dazu führen, dass Ressourcen verschwendet und funktionierende Produkte vernichtet werden. Wer Umwelt- und Ressourcenschutz ernst nimmt, muss auch verhindern, dass aus rein formalen Gründen einwandfreie Waren zu Abfall werden. Eine pauschale Verlängerung der Abverkaufsfrist war aus europarechtlichen Gründen nicht möglich.” Vgl. zur Umsetzung der EmpCo-RL im UWG zum 27.9.2026 auch bereits Jung/Köny, BB 2026, 835 ff.

+++ Update: Der Bundestag hat am 24.09.2026 in 2./3. Lesung über den Gesetzentwurf in der Fassung der BT-Drs. 21/8158 abgestimmt und damit den dort auf den S. 38/39 formulierten neuen § 15b UWG beschlossen. +++ 

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 2241