Im Blickpunkt
Das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts – Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte – gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich belief sich zum Jahresende 2025 auf 1 199,1 Mrd. Euro. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (PM Nr. 335 vom 22.9.2026) entspricht dies einem Anstieg um 66,8 Mrd. Euro bzw. 5,9 % gegenüber dem Vorjahr. Erfasst werden Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Ausleihungen, Anteilsrechte an Einheiten außerhalb des Sektors Staat sowie sonstige Forderungen. Der Bund steigerte sein Finanzvermögen um 6,4 % auf 457,2 Mrd. Euro, getragen vor allem von einer höheren Liquiditätsreserve und der Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG. Die Länder verzeichneten mit +8,2 % auf 307,5 Mrd. Euro den stärksten Zuwachs, allerdings bei erheblicher Spreizung: Bremen (+28,0 %), Sachsen-Anhalt (+25,0 %) und Niedersachsen (+21,3 %) stehen Rückgängen in Nordrhein-Westfalen (–6,0 %), Berlin (–4,0 %) und Schleswig-Holstein (–0,9 %) gegenüber. In Bremen schlagen als liquide Mittel angelegte Barsicherheiten aus Derivatgeschäften zu Buche, in NRW der Einsatz von Vermögen zur Kredittilgung. Das Berliner Minus ist im Wesentlichen statistischer Natur: Die BEN Berlin Energie und Netzholding GmbH zählt seit 2025 nicht mehr zum Sektor Staat. Die Kommunen legten um 1,9 % auf 252,8 Mrd. Euro zu; einzig Hessen meldet einen Rückgang (–2,6 %). Die Sozialversicherung erhöhte ihr Finanzvermögen um 6,6 % auf 181,6 Mrd. Euro. Methodisch weist Destatis darauf hin, dass die Entwicklung des Finanzvermögens in bestimmten Fällen mit der des Schuldenstands zusammenhängt, etwa wenn Guthaben auf Girokonten zum Abbau von Schulden verwendet werden (vgl. PM vom 29.7.2026 zur Verschuldung des Öffentlichen Gesamthaushalts 2025). Detaillierte Ergebnisse enthält der Statistische Bericht “Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts” (Tabellen 71411-b01 bis -b03) sowie die Datenbank GENESIS-Online (Code 71411).
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2026, 2261

