Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in Verbindung mit den Art. 13 und 14 dieser Verordnung sowie mit Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass die einem Ersterheber erteilte Einwilligung der betroffenen Person in die Verwendung ihrer Daten durch eine Kategorie von Empfängern, die als „Partner“ des Ersterhebers bezeichnet werden, deren Identität der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Ersterheber die Einwilligung erteilt hat, jedoch nicht bekannt war, nicht als eine in informierter Weise abgegebene Einwilligung angesehen werden kann, die es jeder Person dieser Kategorie von Empfängern erlaubt, elektronische Direktwerbung zu betreiben, ohne erneut eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen zu müssen, bevor sie Direktwerbung an sie richtet.
EuGH/GA-SA, GA Spielmann vom 17.9.2026 – C-317/25
(Schlussanträge)

