Im Blickpunkt

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 ist ein Paragraph 24 GrEStG eingeführt worden. Dieser wurde notwendig, damit die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG, trotz des Wegfalls der Gesamthand durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MopeG), bis zum 31.12.2026 weiter angewendet werden können. Es soll nach dem Auslaufen der Übergangsregelungen bei Übertragungen im Zeitraum vom 1.…

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