Das BSG urteilte jüngst weiter zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Das BSG entschied mit Urteil vom 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R, dass eine Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreicht, um eine erforderliche selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers anzunehmen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 49 % an einer auch klagenden GmbH beteiligt. …
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