Im Blickpunkt

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Abbildung 19

Der 6. Strafsenat des BGH würdigte einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt strafrechtlich, hob Freisprüche des LG Braunschweig auf und verwies die Sache zurück (BGH, 10.1.2023 – 6 StR 133/22, PM Nr. 3/2023). Gegenstand des Urteils war die Gewährung von Arbeitsentgelten (Monatsentgelte und freiwillige Bonuszahlungen) an freigestellte Betriebsräte, welche die Zahlungen an die betriebsverfassungsrechtlich zutreffenden Vergleichsgruppen erheblich überstiegen. Hierdurch entstand der Volkswagen AG ein Schaden von mehr als 4,5 Mio. Euro. Nach Ansicht des LG haben die angeklagten früheren Vorstände und Personalleiter durch die Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, dem “Managementkreis” vorbehaltene Entgeltgruppen und die Gewährung freiwilliger Bonuszahlungen von jährlich 80 000 Euro bis 560 000 Euro je Betriebsrat den objektiven Tatbestand einer Untreue erfüllt. Ihnen fehle aber der erforderliche Vorsatz, weil sie sich auf die Einschätzungen interner und externer Berater verlassen bzw. ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden und irrtümlich angenommen hätten, eine Pflicht nicht zu verletzen. Die Urteilsfeststellungen genügten jedoch nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Bewilligung den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und ob das LG auf zutreffender Grundlage einen Vorsatz der Angeklagten verneint hat. Die Würdigung durch den Senat und dessen Entscheidung dürfte auch für weitere Sachverhalte interessant werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 179