Im Blickpunkt

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Abbildung 14

Lohngleichheit: Das BAG entschied laut PM Nr. 3/23, dass geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden (BAG, 18.1.2023 – 5 AZR 108/22). Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig (dort sog. “nebenamtlicher” Rettungsassistent genannt). Die Stundenvergütung betrug in dem Streitzeitraum 12,00 Euro brutto. Weiter beschäftigt die Beklagte sog. “hauptamtliche” Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie in dem Zeitraum 17,00 Euro/Stunde brutto zahlte. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten, anders als die hauptamtlichen, nicht einseitig zu Diensten ein. Diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen oder die Beklagte bittet um Übernahme eines Dienstes bei noch zu besetzenden freien Dienstschichten oder vorliegenden Ausfallzeiten. Das BAG bestätigte das Berufungsgericht, welches in der vergleichsweise geringeren Stundenvergütung eine den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligende Regelung sah. Die beschäftigten Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 243