Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Zum 20-Jährigen wirft der Deutsche Anwaltverein (DAV) einen Blick auf ein Gesetz, welches ein faires und diskriminierungsfreies Zusammenleben fördern soll (PM 32/26 vom 17.8.2026). Wie es dort heißt, soll das AGG Menschen mit unterschiedlichen Vielfaltsmerkmalen vor Benachteiligungen im Arbeitsleben, bei der Wohnungssuche und bei zivilrechtlichen Massengeschäften schützen – und schaffe so die Basis für Entschädigungen im Diskriminierungsfall. “Auch wenn treibende Kraft die EU war, zeigt das AGG eine klare Wertentscheidung: Es ist grundsätzlich unzulässig, Menschen aus sachfremden, vorurteilsbehafteten Gründen einen Arbeitsplatz, eine Wohnung oder ein Alltagsgeschäft zu verwehren”, erläutert Tatjana Meyer, stellvertretende Leiterin Medien des DAV. Das AGG sieht indes einer Reform entgegen. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt der DAV zwar einige Verbesserungen, kritisiert die Reform in vielen Bereichen aber als nicht weit genug gehend. Ein Kritikpunkt ist etwa, dass weiterhin am Begriff “Rasse” festgehalten werde. “Der Begriff ist historisch belastet und reproduziert abwertende Narrative. Antidiskriminierungsgesetze auf Landesebene verzichten aus guten Gründen darauf”, betont Meyer. Es sei angezeigt, den Begriff zu streichen und den Schutz vor Benachteiligungen an die “ethnische Herkunft” anzuknüpfen. Verbesserungsbedarf sieht der DAV auch beim Verfahren: Für die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen etwa, sollte auf die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist abgestellt werden. Ansprüche sollten auch nicht nur schriftlich, sondern gleichermaßen in Textform (etwa per E-Mail) geltend gemacht werden können. Dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weitere Befugnisse erhalten soll, sei zu begrüßen. Um Betroffene effektiver zu unterstützen, wäre jedoch auch die Möglichkeit einer Prozessstandschaft einzurichten. Auch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle sieht der DAV positiv, führt aber an, dass bei diskriminierenden Kündigungen die kurzen Klagefristen ein Schlichtungsverfahren praktisch unmöglich machten.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 1971