Im Blickpunkt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat Berufungen wegen Schadenersatzansprüchen von Mitarbeitern aufgrund behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zurückgewiesen (LAG Niedersachsen, Urteile vom 29.5.2026 – 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25, PM vom 29.5.2026). Die 17. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen. Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das HinSchG verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung. Mit seinen am 29.5.2026 verkündeten Entscheidungen hat das LAG Niedersachsen die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor. Gegen die Entscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht
BB 2026, 1395
