Beteiligung von Private-Equity-Investoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – ist das Thema zu Ende gedacht?

Beteiligung von Private-Equity-Investoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – ist das Thema zu Ende gedacht?

Abbildung 1

Die Rechtslage ist unbefriedigend, und die Exit-Perspektive bleibt unklar.

Kaum ein Thema wird aktuell in der Wirtschaftsprüfung so kontrovers diskutiert wie die mögliche Beteiligung von Private-Equity-(PE-)Investoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Argumente für eine solche Beteiligung sind hinreichend bekannt. Unter anderem sollen mit dem Zugang zu zusätzlichem Kapital in erheblichem Umfang Investitionen in technologische Infrastruktur (Stichwort Künstliche Intelligenz) ermöglicht oder auch Nachfolgelösungen für kleine und mittlere WPG gefunden werden. Als zentrales Kontra-Argument steht insbesondere die Unabhängigkeit der WPG auf dem Prüfstand. So bestehen Bedenken, dass PE-Investoren vor dem Hintergrund ihrer Renditeorientierung unerwünschten Einfluss nehmen könnten.

Rechtlich ist die unmittelbare Beteiligung eines PE-Investors in Deutschland aktuell nicht möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungen der EU-Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG, ABlEU vom 27.5.2014, L 158, 196) in den Mitgliedstaaten besteht aber z. B. die Möglichkeit, über die Beteiligung an einer WPG in einem anderen EU-Staat (z. B. Luxemburg) mit sog. mehrstöckigen Konstruktionen mittelbaren Einfluss auf eine deutsche WPG zu erhalten. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) unterstützt den europarechtlich liberalen Ansatz und hat Vorschläge entwickelt, wie in diesem Rahmen die Unabhängigkeit gesichert werden soll, z. B. durch eine verantwortliche Führung sowie differenzierte Anforderungen an die verschiedenen Governance-Ebenen und die Transparenz (https://www.wpk.de/neu/mittelbarer-fremdbesitz-an-wirtschaftspruefungsgesellschaften-abschlussprueferrichtlinie-und-wirtschaftsprueferordnung-weisen-den-weg/, Abruf: 25.8.2026).

Die Beurteilung fällt nicht leicht. Die technologischen Herausforderungen sind kapitalintensiv, insbesondere für die “Next 10-Gesellschaften”. Kleinere WPG durch zentral zur Verfügung gestellte Plattformen in bestehenden oder sogar neu geschaffenen Netzwerken durch Buy-and-Build-Strategien zu unterstützen, könnte deren Wettbewerbsfähigkeit befördern. Allerdings löst schon die erforderliche Konstruktion einer Beteiligungskette über Drittstaaten ein gewisses Stirnrunzeln aus. Zusätzliche Brisanz erhält die Diskussion durch die jüngste Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), mit der der sog. Fremdbesitz bewusst und explizit ausgeschlossen wurde. Interessant ist ein Blick in die Gesetzesmaterialien. Mit diesem Verbot soll explizit die Unabhängigkeit gesichert und so verhindert werden, dass mit Blick auf die Gewinnerzielung die Qualität der Dienstleistungen sinkt. Mehrstöckige Konstruktionen werden sogar als Möglichkeit der Umgehung des Berufsrechts bezeichnet. Die selbstgestellte Frage, ob Unabhängigkeit und Integrität auch mit weniger restriktiven Maßnahmen gesichert werden könnten, wird auch mit Blick auf freiwillige Verhaltenskodizes, mögliche Vorgaben für die Mitglieder der Organe oder Transparenzpflichten, wie sie in ähnlicher Form z. B. von der WPK vorgeschlagen werden, explizit verneint. Aber sind die Unabhängigkeit und die Verantwortlichkeit dafür so fundamental anders einzuwerten als beim StBerG? Besteht für die Wirtschaftsprüfung, nicht zuletzt bei der Sicherung des Vertrauens in die Kapitalmärkte durch die Abschlussprüfung, eine geringere Notwendigkeit für eine eindeutige gesetzliche (Schutz-)Regelung? Der Hinweis auf den unterschiedlichen europarechtlichen Hintergrund vermag als Begründung sachlich nur bedingt überzeugen.

Und wie verhält es sich mit den PE-Investoren? Sie sind unzweifelhaft und völlig legitim renditeorientiert. Für sie passt die WP-Branche aufgrund der konjunkturunabhängigen Renditen und der Skaleneffekte durch Zusammenschlüsse hervorragend in ihre Anlagestrategie. Ungewöhnlich ist für PE-Investoren im Kontext der WP-Branche allerdings, dass sie aus der operativen Leitung ihres Investment ausgeschlossen sein müssen. Ob diese rechtliche Beschränkung im Einzelfall insbesondere bei strategischen Fragen faktisch hält, z. B. wenn sich das Investment nicht entsprechend den Erwartungen oder ungünstig im Wettbewerbsumfeld entwickelt, kann zumindest hinterfragt werden. Und was passiert beim bisher kaum diskutierten regelmäßigen Exit eines PE-Investors, der sein Engagement gewöhnlich auf ca. fünf Jahre anlegt? Zum einen wird die betreffende WPG i. d. R. keinen Einfluss darauf haben, an wen das Investment “weitergereicht” wird. Dies wird häufig ein neuer PE-Investor sein, der unter Umständen ganz andere Vorstellungen haben wird als sein Vorgänger, und auf dessen Beteiligung die betreffende WPG dann keinen Einfluss hat. Zum anderen wird der neue Investor seine Renditeerwartungen nicht nur durch generisches Wachstum, sondern gewöhnlich auch über (weitere?) Kostenreduktionen oder/und Konsolidierungen realisieren wollen. Hier kann also ein Konsolidierungsdruck auf die betreffende WPG entstehen, den sie selbst so ohne eine PE-Beteiligung gar nicht initiiert hätte.

Aktuell überlassen der Gesetzgeber und der Berufsstand jeder WPG selbst die Entscheidung für eine PE-Beteiligung, unter Berücksichtigung der internen Unabhängigkeitsprüfung und eines geeigneten Qualitätssicherungssystems. Es erscheint aber zumindest fraglich, ob die Sicherung der Unabhängigkeit jeweils der einzelnen WPG bzw. dem Berufsstand und die Konsolidierung der WP-Branche z. T. branchenfremden Marktkräften anvertraut werden sollen. Hier wäre es konsequent, wenn der Gesetzgeber seine Position bezüglich des zulässigen Gesellschafterkreises auch für den WP-Bereich klarstellte – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sehr deutlichen Einwertung beim StBerG. Die aktuell erforderliche Konstruktion einer Beteiligung über Drittstaaten ist rechtssystematisch unbefriedigend. Die direkte Beteiligung von PE-Investoren an einer deutschen WPG sollte entweder entsprechend den europarechtlichen Möglichkeiten explizit liberalisiert oder das nach deutschem Recht geltende Fremdbesitzverbot sollte durchgesetzt werden. Eine Klarstellung würde zudem Handlungssicherheit für diejenigen WPG schaffen, die bereits einen PE-Investor an Bord haben oder darüber nachdenken.

Prof. Dr. Hans-Jürgen
Kirsch
leitet das Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung (IRW) der Universität Münster. Er ist u. a. Mitglied des Arbeitskreises “Externe und Interne Überwachung der Unternehmung” der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (SG), ehemaliges Mitglied des HGB- und des IFRS-Fachausschusses des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) sowie Mitglied des Hochschulrats der Universität Münster.

Kirsch, BB 2026, Heft 38, Umschlagteil, I