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OLG Köln: Daten als Preis

Verlangt ein Unternehmer von Verbrauchern als Gegenleistung für die durch Nutzung einer App zu erzielenden Preisvorteile die Bereitstellung personenbezogener Daten, so ist dies vom Unternehmer nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB im Rahmen des „Gesamtpreises“ anzugeben.

OLG Köln, Urteil vom 15.5.2026 – 6 UKl 3/25

(Amtlicher Leitsatz)