Verlangt ein Unternehmer von Verbrauchern als Gegenleistung für die durch Nutzung einer App zu erzielenden Preisvorteile die Bereitstellung personenbezogener Daten, so ist dies vom Unternehmer nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB im Rahmen des „Gesamtpreises“ anzugeben.
OLG Köln, Urteil vom 15.5.2026 – 6 UKl 3/25
(Amtlicher Leitsatz)

