Im Blickpunkt

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Abbildung 5

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Sascha Müller, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 21/6863) am 21.7.2026 mit Drs. 21/7322 beantwortet. Den Fragestellern geht es um die aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu Schadensmeldungen aus Cum/Cum-Geschäften in Deutschland. Ausgangspunkt ist die umstrittene Schadenssumme von 28,5 Mrd. Euro, die auf Spengel, 14.10.2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions (www.bwl.uni-mannheim.de) zurückzuführen ist. Die Bundesregierung teilt mit, dass nach Angaben der Bafin 54 Kreditinstitute eine Beteiligung an sog. Cum/Cum-Gestaltungen bejaht bzw. als eine solche Gestaltung gewertet haben. Der Anteil der Befragten entfällt mit 21 auf öffentlich-rechtliche Institute, 16 genossenschaftliche Institute und 17 privat-rechtliche Institute. Hinsichtlich des Begriffs der Schadensumme zeigt sich die Bundesregierung zurückhaltend. Die Bafin nehme weder eine steuer- noch strafrechtliche Bewertung vor, sondern summiere lediglich die Auswirkungen von Steuererstattungen für Unternehmen und Funktionsträger unter ihrer Aufsicht. Auf Grundlage der Meldungen wird die steuerliche Auswirkung mit ca. 4,8 Mrd. Euro angegeben. Doppelerfassungen könnten aber nicht ausgeschlossen werden, weil ein steuerlicher Sachverhalt bei verschiedenen Unternehmen Auswirkungen entfalten könne. Die 4,8 Mrd. stellten aber nicht ausschließlich realisierte oder potenzielle Steuerforderungen dar, sondern könnten auch zivilrechtliche Inanspruchnahmen umfassen. Unterschieden wurde nach dem Grund der finanziellen Belastung, wie z. B. Steuernachzahlungen, Haftungsbescheide, Bußgelder etc., aber auch sonstige finanzielle Belastungen einschließlich Nichtsteuerforderungen. Für zukünftige Rechtsrisiken der Unternehmen ergibt sich gemäß der Bafin ein Rückstellungsbetrag von 638 Mio. Euro. Interessant zu beobachten wird sein, ob sich im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen die Zahl von 4,8 Mrd. Euro durchsetzen wird oder ob die Empörungszahl von 28,5 Mrd. Euro weiter die Oberhand hat.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 1813