Im Blickpunkt

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Abbildung 7

Nach Beschluss der Bundesregierung hat diese dem Präsidenten des Bundesrates, Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte, am 20.5.2026 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung mit dem Ansuchen um Zustimmung des Bundesrates übermittelt (Drs. 296/26). Mit der (Außenprüfungsordnung – ApO) soll die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) an gesetzliche Änderungen angepasst und aktualisiert werden. Zudem sollen mit Hilfe der neuen ApO die Außenprüfungen beschleunigt werden. Im Kern wurde die BpO neugefasst und in ApO umbenannt. Dazu gehört auch eine völlig neue Struktur. Alle grundsätzlichen Ausführungen zur Außenprüfung werden nun im neuen Abschnitt I “Allgemeine Vorschriften” (§§ 1–4 ApOE) zusammengefasst. Diese waren bisher in der gesamten BpO 2000 verteilt. Abschnitt IV bündelt nun die gesamten Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem BZSt und strukturiert diese entsprechend der Chronologie des praktischen Verfahrens. Durch die Umbenennung soll unterstrichen werden, dass die Vorschriften für sämtliche Außenprüfungen gelten, wie § 1 ApOE zeigt. Aus § 2 ApOE leitet sich der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung und die angestrebte Zeitnähe ab. Allerdings gesteht der Verordnungsgeber dem Steuerpflichtigen nicht das Recht auf eine zeitnahe Außenprüfung zu. An der Einordnung der Größenklassen ändert sich nichts. Neu ist, dass die Nachrangigkeit der Prüfung an Amtsstelle gegenüber der Prüfung in Wohnräumen gestrichen wird. Beide Prüfungsorte werden nun gleichwertig behandelt. § 8 ApOE konkretisiert die Möglichkeit zum Abschluss der Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen. Die Rahmenvereinbarung bindet nunmehr alle an der Prüfung beteiligten Parteien. Durch § 11 Abs. 1 S. 4 ApOE wird nunmehr klargestellt, dass ein Steuerstrafverfahren nur im Ausnahmefall vom mit der Prüfung betrauten Amtsträger eingeleitet werden soll. In Zukunft ist dies Aufgabe der Bußgeld- und Strafsachenstellen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 1301